DAF Walter Aichwalder - Allgemeine Geschäftsbedingungen
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DAF Walter Aichwalder - Allgemeine Geschäftsbedingungen
Bedingungen
für die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen, deren Teilen und Aufbauten, sowie für die Erstellung von Kostenvoranschlägen. Erarbeitet von der Bundesinnung der Kraftfahrzeugtechniker und dem Fachverband der Fahrzeugindustrie Österreichs. Ausgabe Oktober 2008 Gültig für die Mitglieder des Fachverbandes der Fahrzeugindustrie Österreichs und der Bundesinnung der Kraftfahrzeugtechniker.
1.Kostenvoranschlag
(1.1)Kostenvoranschläge sind entgeltlich.
(1.2) Ein Kostenvoranschlag beinhaltet eine nach kaufmännischen
und technischen Gesichtspunkten vorgenommene Detaillierung und Aufschlüsselung
der Einzelposten Material, Arbeit etc.
(1.3) Der Zeitaufwand für die Erstellung eines Kostenvoranschlages
einschließlich der erforderlichen Leistungen wie Fahrten, Reisen,
Montagearbeiten und ähnliches wird nach dem Werkstätten-
Stundensatz verrechnet. Dieses Entgelt wird bei nachfolgender Auftragserteilung
in Abzug gebracht. Erfolgt eine Teilbeauftragung, wird jener Teil
des Entgelts gutgeschrieben, der dem Anteil des tatsächlich erteilten
Auftrags im Verhältnis zum Umfang des ursprünglichen Kostenvoranschlages
entspricht.
2.Tauschaggregate
(2.1) Die Berechnung von Tauschpreisen erfolgt unter der Annahme,
dass die vom Auftraggeber beigestellten Aggregate keine ungewöhnlichen
Schäden aufweisen und noch aufbereitungsfähig sind. Diese
Eigenschaft wird Vertragsinhalt.
3.
Probefahrten
(3.1) Der Instandsetzungsauftrag umfasst die Ermächtigung, mit
Kraftfahrzeugen und Aggregaten notwendige oder zweckmäßige
Probeläufe sowie Probe- und Überstellungsfahrten durchzuführen.
4.
Zahlungen
(4.1) Die Zahlung für erbrachte Instandsetzungsarbeiten und verkaufte
Waren hat bar Zug um Zug gegen Übergabe zu erfolgen. Soweit vom
Auftragnehmer im Einzelfall Zahlung durch Wechsel, Scheck etc. akzeptiert
wird, erfolgt dies zahlungshalber und es gehen anfallende Spesen zu
Lasten des Auftraggebers.
(4.2) Die Aufrechnung mit Forderungen des Auftraggebers gegen Forderungen
des Auftragnehmers steht dem Auftraggeber nur insoweit zu, als der
Auftragnehmer zahlungsunfähig ist oder die Gegenforderung die
im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Auftraggebers
stehen, gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt
worden ist.
5.
Verwahrung und Rückgabe von übergebenen Fahrzeugen und sonstigen
Gegenständen
(5.1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur sorgfältigen Verwahrung
des Reparaturgegenstandes sowie des zur Instandsetzung erforderlichen
Zubehörs, wie insbesondere Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugpapiere.
Von der Verwahrungspflicht nicht umfasst sind Sachen, welche nur anlässlich
der Instandsetzung mit Übergeben werden, wie insbesondere die
Ladung des instand zu setzenden Fahrzeuges, im Fahrzeug befindliche
sonstige Urkunden und Wertgegenstände. Diese zählen nicht
zum Reparaturgegendstand an sich (im Sinne des Punktes 11.1). Für
diese haftet der Auftragnehmer ergänzend zu Punkt 11.2 auch im
Fall grober Fahrlässigkeit nur bis zur Hälfte des eingetretenen
Schadens, maximal jedoch mit € 5.000,00.
(5.2) Sämtliche dem Auftragnehmer übergebenen Sachen werden
innerhalb des abgezäunten und versperrten Betriebsgeländes
aufbewahrt und sind diese nach Auftragserfüllung während
der Öffnungszeiten im Gelände abzuholen. Sollte der Auftraggeber
ausdrücklich die Abholung des instand gesetzten Fahrzeuges außerhalb
der Öffnungszeiten wünschen, wird dieses zur Abholung unmittelbar
angrenzend and das Betriebsgelände auf einer Abstellfläche
bereitgestellt und die Fahrzeugschlüssel in einem versperrten
Schlüsselkasten deponiert. Das Bereitstellen des Fahrzeuges im
genannten Sinn an sich begründet weder leichte noch grobe Fahrlässigkeit
beim Auftragnehmer. Für außerhalb der Öffnungszeiten
außerhalb des Geländes bereitgestellte Fahrzeuge und im
Fahrzeug befindliche Sachen sowie die Fahrzeugschlüssel haftet
der Auftragnehmer – auch für Schäden am Reparaturgegenstand
an sich – bei Fremdverursachung und bei leichter Fahrlässigkeit
nicht, bei grober Fahrlässigkeit nur bis zur Hälfte des
eingetretenen Schaden, maximal jedoch mit € 10.000,00.
(5.3)
Wird ein Fahrzeug vom Auftraggeber nicht zum vereinbarten Abholtermin
oder nach Verständigung von der Fertigstellung an diesem Werktag
abgeholt, ist der Auftragnehmer berechtigt, ab dem Abholtermin bzw.
der Verständigung von der Fertigstellung folgenden Tag für
das Abstellen des fertig instand gesetzten Fahrzeuges eine Stellgebühr
laut Aushang pro angefangenen Kalendertag zu verrechnen.
(5.4) Ebenso kann der Auftragnehmer das abholbereite Fahrzeug mangels
Abholung am vereinbarten Abholtermin auf Kosten des Auftraggebers
einem Drittverwahrer übergeben.
6.
Altteile
(6.1) Ersetzte Altteile - ausgenommen Tauschteile - sind vom Auftragnehmer
bis zum vereinbarten Fertigstellungstermin, jedenfalls bis zur fertigen
Instandsetzung des Fahrzeugs aufzubewahren. Der Auftraggeber kann
deren Herausgabe bis zum vereinbarten Fertigstellungstermin bzw. mangels
eines solchen bis Verständigung von der Fertigstellung verlangen.
Ohne ausdrückliche anderslautende Mitteilung des Auftraggebers,
welche spätestens bis zu diesem Zeitpunkt zu erfolgen hat, ist
der Auftragnehmer berechtigt, diese Altteile zu entsorgen.
(6.2) Allfällige Entsorgungskosten gehen zulasten des Auftraggebers.
7.
Eigentumsvorbehalt
(7.1) Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen
Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
8.
Recht zur Zurückbehaltung des Reparaturgegenstandes
(8.1) Dem Auftragnehmer steht wegen all seiner Forderungen aus dem
gegenständlichen Auftrag, insbesondere auch auf Ersatz nötiger
und nützlicher Aufwendungen sowie vom Auftraggeber verschuldeten
Schadens, ein Zurückbehaltungsrecht an dem betroffenen Reparaturgegenstand
des Auftraggebers zu.
(8.2) Forderungen des Auftraggebers auf Ausfolgung an ihn oder Dritte
einschließlich Weisungen, über den Reparaturgegenstand
in bestimmter Weise zu verfügen, kann der Auftragnehmer bis vollständiger
Bezahlung des Entgelts und allfälliger Ersatzansprüche das
Zurückbehaltungsrecht an der Sache sowie die Zug-um-Zug-Einrede
gemäß (4.1) entgegenhalten.
9.
Behelfsreparaturen
(9.1) Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen, die nur über
ausdrücklichen Auftrag durchgeführt werden, ist lediglich
mit einer den Umständen entsprechenden, sehr beschränkten
Haltbarkeit zu rechnen.
10.
Gewährleistung und Leistungsbeschreibung
(10.1) Zur Ausführung der Leistungen im Rahmen der Gewährleistung
hat der Auftraggeber, sofern dies tunlich ist, den Reparatur-Gegenstand
dem Auftragnehmer in dessen Betrieb zu überstellen. Unternehmerische
Auftraggeber tragen die Gefahr der Übersendung, gegenüber
Verbrauchern trägt diese der Auftragnehmer. Ist eine Überstellung
untunlich, besonders weil die Sache sperrig oder gewichtig ist, ist
der Auftragnehmer ermächtigt, die Überstellung auf seine
Kosten und Gefahr bzw. die Durchführung der Arbeiten im Rahmen
der Gewährleistung bei einem anderen Kfz-Betrieb veranlassen.
(10.2) Bestehende und über die Gewährleistung hinausgehende
Garantien werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht beeinträchtigt.
11.
Schadenersatz
(11.1) Der Auftragnehmer haftet für alle von ihm aus Anlass der
Ausführung der Instandsetzungsarbeiten verschuldeten Schäden,
soweit diese an einer Person oder am Reparaturgegenstand selbst eingetreten
sind.
(11.2) Für alle sonstigen Schäden einschließlich der
Folgeschäden oder Schäden aus Vertragsverletzung haftet
der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(11.3) Diese Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
gilt auch bei Verlust des vom Auftraggeber übernommenen Reparaturgegenstandes.
(11.4) Befinden sich Gegenstände im Fahrzeug, die nicht zum Betrieb
des Fahrzeuges bestimmt sind, trifft den Auftraggeber die Obliegenheit,
auf diese gesondert hinzuweisen.
(11.5) Aus der Produkthaftung zustehende Ansprüche bleiben unberührt.
12.
Erfüllungsort
(12.1) Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.





